Die Durchführung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen ist gemäß §§ 5-6 Arbeitsschutzgesetz verpflichtend. Wie genau eine Gefährdungsbeurteilung auszusehen hat, ist dabei nicht vorgeschrieben. Unternehmen haben die Möglichkeit, eine Form zu wählen, die den betrieblichen Bedarfen am besten entspricht.
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