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Die Jobabsage mit der Begründung, für die Stelle brauche es “flinke Frauenhände” war diskriminierend, urteilte kürzlich das LAG Nürnberg. Als Folge musste der Arbeitgeber dem abgelehnten männlichen Bewerber eine Entschädigung nach § 15 AGG zahlen. Was sind die Voraussetzungen der Vorschrift?