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Ist im Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl keine Uhrzeit angegeben, bis zu der am letzten Tag der zweiwöchigen Frist Wahlvorschläge eingereicht werden können, ist davon auszugehen, dass der Wahlvorstand Vorkehrungen dafür trifft, bis 24 Uhr von eingereichten Vorschlagslisten Kenntnis nehmen zu können. Ein vor 24 Uhr in den Briefkasten des Wahlvorstands eingeworfener Wahlvorschlag ist dann noch rechtzeitig eingereicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.