Die Regel, Kinder vor einer Entscheidung zum Umgangsrecht anzuhören, gilt nach einer Grundsatzentscheidung des BGH auch, wenn sie erst vier Jahre alt sind. Eine Ausnahme von der Anhörungspflicht lässt der BGH nur zu, wenn die Anhörung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der seelischen und körperlichen Gesundheit des Kindes führen könnte.
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