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Eine Gemeinde darf die Beschäftigung eines Mitarbeiters im Rathaus verweigern, wenn es diesem nach einem ärztlichen Attest nicht möglich ist, bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig und hat keinen Anspruch auf Beschäftigung oder Schadensersatz. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.