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Arbeitgeber wollen, dass ihre Geschäftsgeheimnisse nicht an die Konkurrenz weitergegeben werden – und vereinbaren mitunter ein Wettbewerbsverbot. Ein Arbeitnehmer wollte nun gegen ein solches vorgehen, um eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn ist ihm das jedoch nicht gestattet. Demnach umfasste das Wettbewerbsverbot die in Aussicht stehende Anschlusstätigkeit. Zudem habe keine existenzielle Notlage vorgelegen.
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