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Auch wenn sich nicht genügend Kandidatinnen und Kandidaten für das Betriebsratsamt finden, ist eine Betriebsratswahl nicht direkt unwirksam. Bewerben sich weniger Mitarbeitende um einen Betriebsratssitz als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann ein “kleinerer Betriebsrat” gebildet werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.