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Das Bundesarbeitsgericht entschied kürzlich, dass Zuschläge für Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigten bereits bei Überschreiten ihrer individuellen Arbeitszeit zustehen, nicht erst bei Überschreiten der Arbeitszeit von Vollzeitkräften. Rechtsanwalt Friedrich Goecke ordnet die Folgen des Urteils für Personalverantwortliche ein.