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Arbeitgeber dürfen die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente in einer Versorgungsordnung grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Das hat das BAG entschieden.