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Eine wegen der Coronapandemie angeordnete Betriebsschließung gehört nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Damit muss er auch nicht für den Vergütungsausfall aufkommen. Das hat das Bundearbeitsgericht im Fall einer Minijobberin entschieden, die Vergütung für die Zeit des Lockdowns forderte.