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Zur Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens sind Geld- und Sachleistungen zusammenzurechnen. Nicht einbezogen wird jedoch der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Pkw auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (sog. 0,03 %-Regelung). Das hat das BAG entschieden.