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Die bevorstehenden Betriebsratswahlen 2026 verlangen von Unternehmen wiederholt eine Beschäftigung mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff. Denn mit dem „Betrieb“ ist auch die Festlegung des „Wahlkreises“ verbunden, innerhalb dessen die Betriebsratswahl durchgeführt werden kann. Umgekehrt bedeutet dies: ohne Betrieb keine Betriebsratswahl. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Sichtweise nun noch einmal bestätigt.
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Mandanteninformation Ausgabe Nr. 1/2026 (März bis Mai)
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Mandanteninformation Ausgabe Nr. 1/2025 (März bis Mai)
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Mandanteninformation Ausgabe Nr. 4/2023 (Dezember bis Februar)
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