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Zeiten der Teilzeittätigkeit können bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung anteilig berücksichtigt werden. Das Bundesarbeitsgericht hielt im konkreten Fall die Kürzung der bAV einer Teilzeitbeschäftigten aufgrund einer Versorgungsordnung für zulässig. Eine Benachteiligung sei nicht zu erkennen.