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Die Reichweite der Schutzvorschriften bezüglich des Datenschutzbeauftragten hat das BAG und den EuGH in den letzten Jahren mehrfach beschäftigt. Besonders relevant: Das Verhältnis nationaler und europäischer Regelungen zueinander. Bislang wurde nur für den Fall einer Kündigung des Datenschutzbeauftragten geurteilt.