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Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Auch ohne Hinweis des Arbeitgebers beginnt die Frist in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Unternehmen verlässt – so entschied das BAG. Ausnahmen gelten für frühere Ansprüche vor der Änderung der Rechtsprechung zum Urlaubsverfall.