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Der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub kann aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Daran hält das BAG auch angesichts der neueren EuGH-Urlaubsrechtsprechung fest. Für Arbeitsverhältnisse, die vor der Änderung der Rechtsprechung endeten, gelten für den Fristbeginn Ausnahmen.