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Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt, während im Unternehmen wirksam Kurzarbeit Null eingeführt ist, hat in dieser Zeit keinen Urlaubsanspruch erworben. Bei der Berechnung des Urlaubs dürften die ausgefallenen Tage nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichgesetzt werden, entschied das BAG.