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Ein Schriftsatz an ein Gericht wird grundsätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG eingereicht, wenn feststeht, dass die Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers erfolgt ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).