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Welcher Handwerksbetrieb für sich und Dritte ein Arbeits- und Schutzgerüst aufbauen darf, ist im sogenannten Übergangsgesetz geregelt. Dieses wurde zum 1. Juli 2024 novelliert und in vielen bislang nicht klar definierten Punkten konkretisiert. Damit soll vor allem der Arbeitsschutz beim Bau noch einmal deutlich verbessert werden. Was sind die wichtigsten Änderungen?