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In der Sozialversicherung sind bestimmte Bezüge kein Arbeitsentgelt, bei denen der Arbeitgeber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nutzt. Sie sind infolge der Pauschalversteuerung beitragsfrei. Wichtig ist dabei jedoch, zu welchem Zeitpunkt die Pauschalversteuerung erfolgt.