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Rentner können eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, weil sie grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt sind. Wichtig für die versicherungsrechtliche Bewertung sind die Rentenart, die Berufsmäßigkeit und das Erwerbsverhalten des Arbeitnehmenden. Dies sollte sorgfältig geprüft werden.