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Umgangs- und Sorgerechtsverfahren sind zügig zu führen. Kommt es zu Verzögerungen, kann der betroffene Elternteil eine Entschädigung verlangen. Von dem gesetzlich festgelegten Pauschalsatz ist nur ausnahmsweise abzuweichen. Einen solchen besonderen Fall hat der BGH bei einer Mutter von sehr kleinen Kindern angenommen.