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§ 2 COVMG ändert lediglich die gesetzlichen Regelungen zum Umlaufverfahren nach § 48 Abs. 2 GmbHG und greift nicht in § 45 Abs. 2 GmbHG, d.h. den Vorrang der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vor den Regelungen in §§ 46 ff. GmbHG, ein. Das vereinfachte Umlaufverfahren nach § 2 COVMG ist daher nur dann anwendbar, wenn die Satzung keinerlei Regelungen zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren enthält.