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Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) auch durchzuführen, stellt nach einem Urteil des LAG Nürnberg vom 8.10.2020 keinen einklagbaren Anspruch des Arbeitnehmers dar.