Es ist möglich, dass im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von mehreren Besitzunternehmen jeweils funktional wesentliche Betriebsgrundlagen an eine Betriebs-GmbH überlassen werden. In diesem Fall stellt sich die Frage, in welchem Betriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft zu erfassen sind.
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Mandanteninformation Ausgabe Nr. 1/2026 (März bis Mai)
28. Januar 2026 | Mandanteninformation
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Mandanteninformation Ausgabe Nr. 4/2023 (Dezember bis Februar)
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