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Die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, in Kraft getreten am 23. April 2021, sieht eine Testangebotspflicht für Unternehmen vor. Mindestens 2 Tests pro Kalenderwoche je Beschäftigten müssen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Kosten für die Testangebotspflicht steuerlich behandelt und gebucht werden.