Das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt – kurz „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ – fügt einen neuen § 79a in das Betriebsverfassungsgesetz ein. Dort geht es um die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat. Rechtsanwalt Thomas Köllmann erläutert die neue Vorschrift und zeigt auf, welche praktischen Fragen trotz der gesetzlichen Regelung unbeantwortet bleiben.
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