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Der BFH hat klargestellt, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb “Dritter” i.S.d. § 171 Abs. 15 AO ist. Des Weiteren hat der BFH entscheiden, dass die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO sachlich auf den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Anspruch und persönlich auf die Person des Anfechtenden beschränkt ist.