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Bei Versterben innerhalb des Verteilungszeitraums ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen i.S.v. § 82b EStDV im Todesjahr als Werbungskosten abzusetzen (entgegen R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR).