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Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust (Anschluss an BFH v. 24.10.2017, VIII R 13/15, BStBl II 2020, 831). Für die Berücksichtigung muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird.