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Wer wegen Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder Behinderung in einem Pflegeheim wohnt, kann Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Aufwendungen, die als zumutbare Belastung nicht abgezogen werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzbar.