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Erscheint die Annahme einer atypisch stillen Gesellschaft möglich, ist das Verfahren gegen den ESt-Bescheid auszusetzen, bis – positiv oder negativ – entschieden ist, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist. Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung eines Kommanditisten zurück, liegt gleichwohl eine atypisch stille Gesellschaft vor, wenn die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist.
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Mandanteninformation Ausgabe Nr. 1/2025 (März bis Mai)
31. Januar 2025 | Mandanteninformation
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Mandanteninformation Ausgabe Nr. 1/2023 (März bis Mai)
27. Januar 2023 | Mandanteninformation
Mandanteninformation Ausgabe Nr. 3/2022 (September bis November)
5. September 2022 | Mandanteninformation