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Verzichtet ein Kind (z.B. der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (z.B. dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils (d.h. des Vaters) die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als „Steuersparmodell“ für die Enkel des Erblassers aus.