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Der BFH hat klargestellt, dass für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte vor dem 1.8.2022 keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 FGO bestand, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.