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§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung ist nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (entgegen BMF, Schreiben v. 4.7.2008, BStBl I 2008 S. 736, Tz. 2).