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Wohnungseigentümer können eine bauliche Veränderung auch beschließen, wenn die Nutzung dauerhaft nur dem bauwilligen Eigentümer zustehen soll. Beschlusskompetenz besteht auch, wenn durch die beschlossene Veränderung eine zuvor vereinbarte Nutzung faktisch unmöglich wird. Für Kompensationszahlungen besteht keine Beschlusskompetenz.