Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!
Auch wenn über Wohnung und Keller im selben Haus separate Mietverträge geschlossen sind, kann ein einheitliches Mietverhältnis vorliegen. Erhebliche Unterschiede in der Vertragsgestaltung sprechen jedoch für eine rechtliche Selbstständigkeit der Verträge.