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Das Erstellen der Jahresabrechnung einer WEG kann eine vertretbare Handlung sein, die nicht der Verwalter ausführen muss, wenn die Abrechnung allein als Grundlage für eine Beschlussfassung dienen soll. Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Abrechnung nicht nach, können die Eigentümer in diesem Fall von ihm einen Vorschuss fordern, um die Abrechnung anderweitig erstellen zu lassen.