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Ein Anspruch gegen den getrennt lebenden Ehepartner auf Abgabe einer gemeinsamen Kündigungserklärung nach § 745 Abs. 2 BGB besteht nicht schon wegen der Trennung der Beteiligten und eines etwaigen Wohnbedarfs eines Ehegatten. Erforderlich sei vielmehr eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall.