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Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Eigentums “der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer” bedarf, ist eine Klage auf Zustimmung stets gegen die Gemeinschaft zu richten. Das gilt auch, wenn die Vereinbarung vor der WEG-Reform getroffen wurde.