Haben unverheiratete Eltern eines minderjährigen Kindes das gemeinsame Sorgerecht und teilen sie sich die Betreuung in Form eines Wechselmodells, dann kann jeder von ihnen gegen den anderen Kindesunterhaltsansprüche im Namen des Kindes geltend machen. Der BGH hat klargestellt, dass beide Eltern ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers im Unterhaltsverfahren vertretungsberechtigt sind.
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