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Der einheitliche Vergütungsanspruch von Bauträgern verjährt in zehn Jahren gemäß § 196 BGB. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat höchstrichterlich die bisher umstrittene Frage geklärt. Die drei­jäh­ri­ge Re­gel­ver­jäh­rungs­frist nach 195 BGB gilt nicht.