Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!
Der einheitliche Vergütungsanspruch von Bauträgern verjährt in zehn Jahren gemäß § 196 BGB. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat höchstrichterlich die bisher umstrittene Frage geklärt. Die dreijährige Regelverjährungsfrist nach 195 BGB gilt nicht.