Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!
Der Weiterverkauf eines VW-Fahrzeugs mit vom Abgasskandal betroffenen Dieselmotor lässt den Anspruch der betrogenen Kunden auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht entfallen. Den Veräußerungserlös müssen sie sich anrechnen lassen, Wechselprämien nicht.