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Ab 1.1.2025 steht das Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4  AO zur Verfügung. Die Mitteilung von vor dem 1.7.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV ist bis zum 31.7.2025 zu erstatten. In dem aktuellen BMF-Schreiben ist auch die Mitteilungspflicht von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern geregelt.