Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!
Ein Arbeitsloser kann sich nicht auf die Unkenntnis seiner Mitteilungspflicht berufen, wenn er den Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ im Online-Antrag bestätigt hat. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden.