Fremdgeldeinnahmen, die ein Rechtsanwalt bekommt und dann an den berechtigten Empfänger auskehrt, sind durchlaufende Posten. Sie sind umsatzsteuerneutral. Verrechnet der Anwalt das Fremdgeld allerdings – fälschlicherweise – mit Honorar, zählt es für immer als zu versteuernde Betriebseinnahme.