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Fremdgeldeinnahmen, die ein Rechtsanwalt bekommt und dann an den berechtigten Empfänger auskehrt, sind durchlaufende Posten. Sie sind umsatzsteuerneutral. Verrechnet der Anwalt das Fremdgeld allerdings – fälschlicherweise – mit Honorar, zählt es für immer als zu versteuernde Betriebseinnahme.