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Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil am 18.5.2021 klargestellt, dass der GKV-Spitzenverband die vom Gesetzgeber angeordneten Zahlungen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA ) rechtmäßig verweigern durfte. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind verfassungswidrig.