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Behörden dürfen bei Bußgeldverfahren den Namen des betroffenen Unternehmens nicht ohne eine Ermächtigungsnorm nennen, da es sich um einen Grundrechtseingriff handelt. Die Bundesnetzagentur hatte in einer Pressemitteilung zu einem Bußgeldverfahren ein Call Center genannte. Das dagegen vorgehende Unternehmen bekam vor dem OVG Münster Recht. Der Beschluss könnte für viele Bereichen relevant sein.