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Die bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten nun auch für Betriebe, die bis zum 30. Juni Kurzarbeit eingeführt haben. Das geht aus der “Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung” hervor, die am 1. April 2021 in Kraft treten soll.