Mit Beschluss des Bundeskabinetts ist am 20. April 2021 die zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Diese sieht auch explizit eine Verpflichtung für Arbeitgeber vor, ihren Beschäftigten vor Ort mindestens einmal pro Woche einen Coronatest anzubieten. Doch aufgepasst: Bei der Durchführung der Tests gilt es einige wichtige Dinge zu beachten – vor allem auch in Sachen Datenschutz.
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